Entscheidend für die Einordnung eines Gebäudes nach Baurecht ist dessen Nutzung, nicht dessen Bauweise. Demnach spielt es rechtlich gesehen keine Rolle, ob es sich um einen Wohncontainer oder eine andere Bauform handelt. Sobald eine dauerhafte Nutzung als Wohnraum angestrebt ist, benötigen Eigentümer eine Baugenehmigung. Was es dabei zu beachten gibt, welche Ausnahmen gelten und welche Unterlagen die Baugenehmigung für ein Containerhaus erfordert.
Das entscheidende Dokument für den Neubau von Wohnimmobilien ist der Bebauungsplan. Diesen gibt die Stadt oder Gemeinde für verschiedene Flächen vor. In dem Bebauungsplan ist geregelt, wie ein Grundstück genutzt werden darf. Einige Flächen beispielsweise sind ausschließlich zur gewerblichen Nutzung vorgesehen, andere wiederum als Wohnflächen.
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, ist es also zwingend erforderlich, dass der Wohncontainer mit dem Bebauungsplan übereinstimmt. Das gilt übrigens auch, wenn es sich um kleine Containerbauten oder Tiny Houses handelt. Vor dem Bauantrag macht es Sinn einen Architekten oder Bausachverständigen prüfen zu lassen, ob das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan zu vereinbaren ist. Dieser gibt vor allem folgende Punkte vor:
Die städtischen und kommunalen Baubehörden sind meist chronisch Ausgelastet. Bis die Baugenehmigung für einen Wohncontainer abschließend erteilt ist, vergehen meist mehrere Monate. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn die Behörde den Bauantrag ablehnt.
Die Bauvoranfrage stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, um mit wenig Aufwand die Realisierbarkeit eines Bauprojektes zu prüfen. Diese macht immer dann Sinn, wenn sich auch Experten wie Architekten und Bachsachverständige nicht sicher sind, ob ein Bauvorhaben auf dem dafür vorgesehenen Grundstück realisierbar ist. Zwar ist auch eine Bauvoranfrage mit Kosten verbunden, sie kann jedoch Zeit sparen.
Grundsätzlich also erfordert ein Containerhaus wie jedes andere Wohngebäude auch, eine Genehmigung durch die örtliche Baubehörde. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn das Gebäude als fliegender Bau eingestuft wird.
Dazu zählen Bauten, die weniger als drei Monate bis sechs Monate am gleichen Ort stehen. Sollte dies der Fall sein, kann die zuständige Baubehörde ein Gebäude als genehmigungsfrei einstufen.
Um für einen Wohncontainer eine Baugenehmigung oder Gestattung zu erhalten, müssen meist Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen zu technischen Einrichtungen und bauabhängigen Ausführungen erwirkt werden. Insbesondere betrifft das:
Grundsätzlich will jede zuständige Behörde feststellen, ob der Wohncontainer ohne Risiko für die Bewohner, die Nachbarschaft und die Umwelt als „Wohngebäude“ genutzt werden kann.
Bezüglich des Heiz- und Warmwassersystems kann je nach Brennstoff und Abgasentwicklung sowohl die Feuerwehr, der Schornsteinfeger, die Naturschutzbehörde und zugelassene technische Gutachter in den Genehmigungsprozess involviert sein.
Der Allgemeinzustand des Wohncontainers einschließlich Verankerung beziehungsweise Befestigung am Aufstellgrund muss in manchen Fällen per Auflage durch einen Bausachverständigen und/oder Statiker bestätigt werden.
In der Frage nach der Abwasserentsorgung und dem Kanalisationsanschluss wird je nach Lage die Wasser- und Naturschutzbehörde einbezogen. Hier können auch Auflagen und Vorgaben der Versorger entscheidungsrelevante Bedingungen an die Wohncontainer Baugenehmigung beziehungsweise das Aufstellen vorgeben.
Dämmung, Energieeffizienz und der obligatorische Energiepass für Wohngebäude sind nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) gegenwärtig (2016) erst für Wohnflächen ab fünfzig Quadratmeter vorgeschrieben. Das betrifft umgewidmete ehemalige Seecontainer mit einer Grundfläche von etwa 23 Quadratmeter nicht. Im eigenen Interesse und wegen der zu erwartenden Anpassungen der Gesetzgebung sollten Dämmung, Kälte- und Wärmeschutz auf jeden Fall im Sinne der bereits existenten Vorschriften geplant werden.
Eine häufig genutzte Grauzone für transportable Häuser als Erstwohnsitz bildet der Campingplatz. Letztere dienen laut Bebauungsplan der freizeitlichen Nutzung und das Aufstellen von Raumcontainern erfordert keine Baugenehmigung. Auch wenn viele Gemeinden hier eine Auge zudrücken, ist das Dauerwohnen auf dem Campingplatz jedoch nicht erlaubt.
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