Genehmigungsfreie Halle: Bauweisen, Baurecht und Kosten

Grundsätzlich gilt: Gebäude auf deutschem Grund benötigen eine Baugenehmigung. Das gilt auch für Hallenbauten. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Welche das sind und was es zu beachten gibt.

Die landläufige Bezeichnung als genehmigungsfreie Halle ist dabei allerdings irreführend. Vielmehr handelt es sich um verfahrensfreie Bauten. So müssen sich Eigentümer in diesem Fall keine Baugenehmigung vom Amt einholen, sondern sind dazu verpflichtet, selbst auf die Einhaltung der Bauvorschriften und des Bebauungsplans zu achten.

Bauplanung umso wichtiger

Somit können Eigentümer im Fall einer genehmigungsfreien Halle nicht einfach bauen, wie es ihnen passt. Sie haben sich genau so an die Bauvorschriften zu halten wie bei einem genehmigungspflichtigen Gebäude. Einziger Unterschied: Sie müssen sich vorab keine Baugenehmigung einholen. Das verkürzt den Vorlauf, bringt aber auch Pflichten mit sich.

So liegt die Verantwortung einer vorschriftsmäßigen Bauplanung beim Eigentümer. Hier kann es durchaus Sinn machen, einen Experten zu Rate zu ziehen. In vielen Fällen erfolgt nach der Fertigstellung des Hallenbaus eine Abnahme durch eine unabhängige Prüfungsinstanz wie den TÜV.

Welche Hallen sind verfahrensfrei?

Genehmigungsfreie Halle

Barecht ist Sache der Länder und so kommt es, dass es hier in jedem Bundesland andere Reglungen gibt. Die genauen Voraussetzungen für genehmigungsfreies Bauen sind der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) zu entnehmen.

Grundsätzlich sind die Reglungen in den meisten Bundesländern identisch, können jedoch, was Details angeht, variieren.

Voraussetzungen für verfahrensfreie Hallenbauten

Laut der der bayrischen Landesbauordnung beispielsweise benötigt ein Hallenbau keine Baugenehmigung unter den folgenden Umständen:

  • Es handelt sich um einen freistehenden Bau: Bedeutet, dass keine Nachbargebäude an die Halle angrenzen.
  • Keine Feuerungsanlage: Damit es genehmigungsfrei ist, darf das Gebäude über keine Anlage zur Wärme- oder Stromerzeugung wie beispielsweise eine Heizung verfügen.
  • Keine Unterbringung vom Menschen: Laut LBO Bayern muss es sich um eine Halle handeln, die der Unterbringung von Tieren oder Sachen dient.
  • Eingeschossig: Die Halle darf weder unterkellert sein, noch darf sie ein zweites Geschoss besitzen.
  • Begrenzte Maße: Die Halle darf maximal 100 qm Brutto-Grundfläche aufweisen und höchstens 140 qm überdachte Fläche.

Darüber hinaus darf der Hallenbau in keinem Überschwemmungsgebiet stehen. Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Halle ohne Baugenehmigung oder besser gesagt ohne Bauverfahren errichtet werden. Darüber hinaus gelten Vorschriften für Gebäude, die ohnehin gelten, wie der Abstand zum Nachbargrundstück.

Weitere Informationen zu verschiedenen Arten von Hallenbauten erhalten Sie in unseren Ratgebern:

Inserate vergleichen

Vergleichen